Quantcast
Channel: WiensWorld.de » KV
Viewing all articles
Browse latest Browse all 3

Wie Krankenkassen Säumniszuschläge berechnen?

$
0
0

Es ist mir ein Rätsel, wie eine Krankenkasse (in diesem Fall die IKK-Direkt Südwest) über einen Zeitraum von 21 Monaten einen Säumniszuschlag von 640,00 € berechnen, wenn die Gesetzesgrundlage doch eine eindeutige Vorgabe bietet.

 

Der hier erläuterte Vorgang führt auf eine Berechnung zurück, die im Jahr 2011 rückwirkend für das Jahr 2010 von der Krankenkasse vollzogen wurde. Die Steuerbescheide ist ausgestellt im Februar 2011 (für 2009) und Mai 2011 (für 2010) und jeweils zur Beitragsberechnung an die Krankenkasse übermittelt.

Nach einen Widerspruch seitens des Freiwillig Versicherten wurde im Dezember 2011 ein Pfändungs-bescheid erlassen. Hier wurde die Forderung in Höhe von 1.969,00 Euro nebst Säumniszuschlag in Höhe von 640,00 Euro zwangsvollstreckt. Grundlage der Berechnung: Jeden säumigen Monat 5% abgerundet auf 50,00 Euro, – das wären dann 2,50 Euro und bei 1.969,00 Euro 97,50 € – das kann man leicht im Kopf rechnen.

Die Beitragsberechnung an sich behandle ich in einem anderen Artikel, hier geht es nur um die Berechnung des Säumniszuschlages, den ich versuche anhand der Gesetze verständlich nachzuvollziehen.

Das ist die Gesetzesgrundlage gemäß Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV)

§ 24 Säumniszuschlag (Quelle Juris)

(1) Für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von eins vom Hundert des rückständigen, auf 50 Euro nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen. Bei einem rückständigen Betrag unter 100 Euro ist der Säumniszuschlag nicht zu erheben, wenn dieser gesondert schriftlich anzufordern wäre.

(1a) Abweichend zu Absatz 1 haben freiwillig Versicherte, Versicherte nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 des Fünften Buches und nach § 2 Absatz 1 Nummer 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte für Beiträge und Beitragsvorschüsse, mit denen sie länger als einen Monat säumig sind, für jeden weiteren angefangenen Monat der Säumnis einen Säumniszuschlag von 5 vom Hundert des rückständigen, auf 50 Euro nach unten abgerundeten Beitrages zu zahlen.

(2) Wird eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt, ist ein darauf entfallender Säumniszuschlag nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte.

 Hier stellt sich die erste Frage: „Ab wann war der Versicherte denn überhaupt säumig?“

Der Steuerbescheid zur Rechnungsgrundlage wurde im Februar 2011 erstellt und der Krankenkasse mitgeteilt. Diese hat dann eine Beitragsrückrechnung bis Januar 2010 vorgenommen und den Versicherten erst im April 2011 davon in Kenntnis gesetzt.

Im Pfändungsverfahren das im Dezember eröffnet wurde berechnet die Kasse für jeden angefallenen Monat von Juli 2010 bis einschließlich August 2011 jeweils 28,00 Euro im Monat an Säumniszuschlag.

Für die Monate September 2011 bis November 2011 werden sogar 79,00 Euro verlangt, obgleich hier gar kein Säumnis vorliegt, denn die verlangten Beiträge wurden in voller Höhe bezahlt. (siehe ersten Kontoauszug)

Wenn ein Säumniszuschlag anfallen würde, dann doch erst von dem Tag an, an dem der Versicherte davon Kenntnis erhielt. Das wäre in diesem Fall ab April 2011 gewesen.

 

So müsste die Berechnung aussehen, wenn für den gesamten Zeitraum ein Säumniszuschlag fällig wäre: Demnach fallen für den gesamten Zeitraum lediglich 77,50 Euro an Säumniszuschlägen und an keine 640,00 €.

Selbst wenn der Betrag dynamisch aufgebaut wird vom Fälligkeitstag an – also Januar 2010 wären es bis Dato nur 245,49 €, hier ersichtlich an den roten Zahlen.

Da allerdings die Fälligkeit erst im März 2011 dem Freiwillig Versicherten bekannt war, dürfte in diesem Fall die Berechnung generell neu gestaltet werden.

Fällt ein Säumniszuschlag an, wenn eine Einzugsermächtigung vorlag?

Nun stellt sich eine weitere Frage: „Wieso fällt überhaupt ein Säumniszuschlag an, wenn der Krankenkasse doch eine Einzugsermächtigung vorliegt?“

Wenn eine Krankenkasse die Vollmacht besitzt den Beitrag einzuziehen, es aber nicht macht oder verspätet, wie in diesem Fall erst ab September, kann nach meiner Rechtsauffassung unmöglich ein Säumniszuschlag erhoben werden, denn wie in §2 der Gesetzesgrundlage erörtert, ist es nicht das Verschulden des Freiwillig Versicherten.

Das hat der Versicherte nun der Krankenkasse mehrfach so mitgeteilt, aber keiner der Beteiligten kann Licht ins Dunkle bringen. Der Versicherer möchte sich lieber vor Gericht prügeln – zu Lasten anderer Versicherungsnehmer.

 


Viewing all articles
Browse latest Browse all 3

Latest Images

Trending Articles





Latest Images